§ 404 Steuer- und Zollfahndung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 404 AO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.02.1972 – 2 BvL 36/71Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen; Grenzen der Strafbarkeit, Art und Höchstmaß der Strafe in der ErmächtigungsnormZitiert von 20
- BGH, 03.05.1973 – 4 StR 79/73
- BGH, 23.08.1966 – 5 StR 191/66
- BFH, 20.04.1983 – VII R 2/82Zitiert von 5
- BGH, 24.10.1989 – 5 StR 238/89
- BGH, 24.10.1989 – 5 StR 239/89Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 – 18 Qs 17/24Zitiert von 1
- BFH, 31.01.2024 – X R 7/22(Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO)Zitiert von 6
- VG Meiningen, 25.05.2023 – 6 D 1336/22 Me
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 404 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/404#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/404#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.